Allgemeinver­fügung für ein­geschränk­ten Schul­betrieb präzisiert

10. April 2020 | Von | Kategorie: News, Schule

Update vom 17.04.2020, 14.45 Uhr
Kabinett beschließt Allgemeinverfügung für eingeschränkten Schulbetrieb

Für den eingeschränkten Schulbetrieb hat das Kabinett heute in Abstimmung mit dem Kultusministerium eine Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalts beschlossen. Danach bleiben Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bis einschließlich 3. Mai geschlossen. Unterricht und schulische Veranstaltungen finden in dieser Zeit für einen Großteil der Schülerinnen und Schüler nicht statt. Nur für die Schüler aller Abschlussklassen an den Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen werden die Schulen nach den Osterferien wieder geöffnet. Konsultationen, die Durchführung von Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen können damit stattfinden.

Die Schulen werden ab dem 20. April vorerst ausschließlich für das Personal geöffnet, welches zur Vorbereitung der Schüler auf ihre Prüfungen notwendig ist. Erst ab dem 22. April beginnt die eigentliche Prüfungsvorbereitung für die Schülerinnen und Schüler. Konsultationen für Abiturientinnen und Abiturienten sind allerdings schon ab dem 20. April möglich. Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen und sind nur für Kinder in der Notbetreuung zugänglich.

Zudem wurde der Anspruch auf Notbetreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Grund- und Förderschulen erweitert. Für Kinder und Grundschüler, deren Eltern in systemrelevanten Sektoren beschäftigt sind, wird eine Notbetreuung angeboten. Die Bestimmungen dazu wurden jetzt erweitert und gelten ab dem 18. April.

Die wesentlichen Änderungen:

1. Zu den systemrelevanten Berufen gehören u. a. auch folgende Sektoren: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Gerichtsvollzieher, Bestattungswesen, Verkaufspersonal im Einzelhandel, Handwerker, Beschäftigte der stationären Kinder-, Jugendlichen- und Behindertenhilfe, Tierpfleger, Schüler mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf sowie das für den Schuldienst an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erforderliche Personal.

2. Ein Anspruch auf die Notfallbetreuung liegt nur vor, wenn beide Personensorgeberechtigten in systemrelevanten Berufen tätig sind.

3. Ausnahmsweise besteht auch ein Anspruch, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist:
– Gesundheitsvorsorge und Pflege,
– Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
– Öffentlicher Personennahverkehr,
– Polizei- und Justizvollzugsdienst,
– Schuldienst und Kindertagesbetreuung,
– Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen mit eigenen betreuungspflichtigen Kindern,
– Kommunal- oder Staatsverwaltung (sofern man mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist).

Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung ist allerdings, dass eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.

Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am 18. April in Kraft. Die Allgemeinverfügung und eine aktualisierte Übersicht der Personenberechtigten für die Notbetreuung sowie das dazu auszufüllende Formblatt sind abrufbar unter: www.coronavirus.sachsen.de

Fragen der Bevölkerung werden beantwortet unter der Hotline 0800/1000214.
(Quelle: Sächsischen Staatsministerium für Kultus unter https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/235502)

 

10.04.2020
Es steht als “SMK-Blog” im Internetauftritt vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus im Netz. Der Autor ist dessen Pressesprecher, Dirk Reelfs. So quasi nebenbei wird dort verkündet: “Schüler der Abschlussklassen können nach den Osterferien wieder an die Schulen”.
Der Mann wird wissen, was er da verkündet…. (Immerhin heißt es auf dieser Seite auch: “Alle auf diesem Blog veröffentlichten Beiträge des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Wir übernehmen jedoch für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Beitragsinhalte keine Gewähr.”)
So steht dann auf dieser Seite geschrieben: “Das sächsische Kabinett hat heute nicht nur eine Entscheidung zu den Abiturprüfungen getroffen. Auch
Sachsens Kabinett hat entschieden, dass unter besonderer Berücksichtigung des Infektionsschutzes nicht nur die Abiturprüfungen an den allgemeinbildenden und Beruflichen Gymnasien in öffentlicher und in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen wie geplant stattfinden. Gleichfalls wurde die Entscheidung getroffen, ab dem 20. April 2020 die Gymnasien sowie Ober- und Förderschulen (mit Ausnahme des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung), die entsprechenden Bildungsgänge an den Schulen des zweiten Bildungsweges und die berufsbildenden Schulen für die Abschlussklassen zu öffnen.”

Bürgermeister Tobias Meier informierte dazu auf Facebook:
“Wichtig für alle Abschlussklassen des Geschwister-Scholl-Gymnasium und der Oberschule Taucha sowie für alle Schülerinnen & Schüler aus Taucha in anderen Schulen.
Ab 20.4.2020, nach den Osterferien, gehen alle Abschlussklassen wieder in die Schule. Die Prüfungen finden zum regulären Termin statt.

Abschlussklassen bedeutet:
10. Klasse der Oberschule,
12. Klasse des Gymnasiums,
13. Klasse eines außerörtlichen Beruflichen Schulzentrums,
9. Klasse der Förderschulen und
die Abschlussklassen des Hauptschulbildungsgangs
sowie die Abschlussklassen von Berufsschulen.

Ein Mundschutz in der Schule wird empfohlen, ist aber keine Pflicht.

Ab wann alle anderen Klassen wieder zur Schule gehen, wird nächsten Mittwoch (15.4.) mitgeteilt.

 

Hier der Link zum SMK-Blog im Internetauftritt vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus

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