Ab 23.10. gilt neue All­ge­mein­ver­fü­gung

22. Oktober 2020 | Von | Kategorie: Aktuelles

Der Landkreis Nordsachsen hat den als kritisch geltenden Schwellenwert von 50 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen überschritten. Am Mittwoch (21. Oktober 2020) lag die sogenannte Sieben-Tage-Inzidenz laut offizieller Statistik des Freistaates Sachsen bei 50,1.
Der Landrat des Landkreises Nordsachsen Kai Emanuel erlässt mit seiner Allgemeinverfügung vom 22.10.2020 neue Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie zur Eindämmung des Infektionsgeschehens u. a. :

Die Allgemeinverfügung wird heute veröffentlicht, gilt ab morgen und umfasst im wesentlichen diese Punkte:

  1. Zur Nachverfolgung von Infektionen sind personenbezogene Daten durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen sowie bei Ansammlungen im öffentlichen Raum zu erheben.
  2. Familienfeiern (unter anderem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, familiäre Schulanfangsfeiern) in Gaststätten oder in von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten (auch im jeweiligen Außenbereich) sind im öffentlichen und privaten Raum ausschließlich im Familien- und Freundeskreis mit bis zu maximal 10 Personen zulässig.
  3. Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu maximal 10 Personen im öffentlichen und privaten Raum zulässig.
  4. An Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, insbesondere an Haltestellen des Öffentlichen Nahverkehrs und auf Märkten muss eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden.
  5. In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr, insbesondere in Gebäuden der öffentlichen Verwaltung, in Ladengebäuden (in den Öffnungszeiten) mit muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden.
  6. Veranstaltungen mit bis zu maximal 100 Personen sind erlaubt (Hygienekonzept).
  7. Von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages sind Schank- und Speisewirtschaften zu schließen. § 9 Abs. 1 des Sächsischen Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
  8. Die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt (das beinhaltet auch Tankstellen).
  9. Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, jeweils mit Ausnahme des Unterrichtes, wird angeordnet. Darüber hinaus können weitere Ausnahmen von Satz 1 durch die jeweilige Schulleitung für Tätigkeiten im Freien festgelegt werden.

Für die überörtliche Gleichbehandlung zur Einhaltung der Allgemeinverfügung anbei eine Checkliste, die bei der Überprüfung helfen soll.
Die Stadt will zeitnah am Marktplatz und den Bushaltestellen entsprechende Hinweistafeln anbringen. (Siehe Ziffer 4)

Lesen Sie selbst die komplette Allgemeinverfügung des Landrates vom 22.10.2020

► Allgemeinverfügung LR vom 22.10.2020

► Checkliste

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