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Satzung des Internet Taucha e.V.

Satzung des Internet Taucha e. V.

Satzung des Internet Taucha e. V.
Aktualisierte und ergänzte Fassung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 12.12.05
Es wurden die Punkte §4, Absatz (1) (Vereinszweck) neu gefaßt und der Punkt §5 Absatz (5) Ehrenmitgliedschaft) ergänzt.

§1 Vereinsname

Der Verein führt die Bezeichnung: "Internet Taucha". Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen werden und dann den Zusatz e.V. führen.

§ 2 Sitz

Der Sitz des ,,Internet Taucha" ist 04425 Taucha.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke mit folgenden Schwerpunkten:

a) Das Geschehen in der Stadt Taucha unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Möglichkeiten des Mediums Internet aktuell und zeitnah journalistisch zu reflektieren;

b) Das Wissen über die verschiedensten Möglichkeiten zur nichtkommerziellen Nutzung und Programmierung des Internets zu fördern und regionalen Strukturen zugänglich zu machen;

c) Anderen Vereinen, Institutionen und Interessierten bei ihren Web-Auftritten unterstützend und beratend zur Seite zu stehen;

d) Leistungsfähige Netzanwendungen zu fördern mit dem Bestreben, diese auch privaten Nutzem möglich und bezahlbar zu machen.

(2) Der Verein nimmt keine Einzelinteressen seiner Mitglieder wahr. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen und andere Fachleute.

(3) Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts.

(4) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand voraus, der über die Aufnahme entscheidet. Die Zustimmung muß einstimmig erfolgen.

(5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Internet Taucha e.V. in den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.

§6 Beiträge

(1) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag wird spätestens einen Monat nach Zugang der Beitragsrechnung zur Zahlung fällig.

(2) Fördernde Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Quartals zulässig; die Austrittserklärung muß spätestens bis zum Ende des vorherigen Quartals dem Vorstand zugegangen sein.

(3) Der Ausschluß erfolgt durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes. Ausgeschlossen werden können Mitglieder, die ehrennührig handeln oder gröbl ich gegen die Belange der Gesellschaft verstoßen. Der Ausschluß ist zulässig, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht innerhalb von einem Monat nach der zweiten Mahnung nachgekommen ist. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Vorsitzenden eingelegt werden. Die Entscheidung der folgenden Mitgliederversammlung ist endgültig.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Legislaturperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils zwei Vorstandmitglieder gemeinsam gemäß § 26 BGB vertreten.

(4) Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Jedes ordentliche Mitglied kann bis zwei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand

Wahlvorschläge unterbreiten. Spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung erhält jedes Mitglied mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die Kandidatenliste. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(6) Ein Mitglied des Vorstandes kann während seiner Amtszeit nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit abberufen werden.

(7) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen der Vorstandsmitglieder können erstattet werden.

§10 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluß des Vorstandes oder dann statt, wenn sie von zwanzig Prozent aller ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(2) Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der vorläufigen Tagesordnung zu laden. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

a) Wahl des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Festsetzung der Beiträge

d) Wahl von zwei Kassenprüfern

e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen

f) Beschlüsse über Satzungsänderungen

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht gesetzlich oder satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Stimmberechtigt ist jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende ordentliche Mitglied~ Eine Beschlußfassung ist nur zulässig über Punkte, die auf der bei der Mitgliederversammlung vorgelegten entgültigen Tagesordnung stehen.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich weitere Punkte für die Tagesordnung mitzuteilen.

(6) Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß kann nur aufgrund eines schriftlich begründeten Antrages gefaßt werden. Wenigstens drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder müssen anwesend sein oder durch ein anderes ordentliches Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls mit Dreiviertelmehrheit.

Der Verein Internet Taucha e.V. ist beim Amtsgericht Eilenburg unter der Vereinsregister-Nummer: VR 418 eingetragen


  
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